AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ruhr Rent GmbH

1. Allgemein

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen der Firma Ruhr Rent GmbH (nachfolgend Vermieter genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter erkennt ihre Gültigkeit schriftlich an. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters die Lieferung/Vermietung an den Mieter vorbehaltlos durch den Vermieter ausgeführt wird.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen Vermieter und Mieter zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte.

 2. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Allgemeinen

2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu überlassen.

2.2 Der Mieter verpflichtet sich, sich bei Übernahme des Mietgegenstandes durch Vorlage eines gültigen Personalausweises gegenüber den Angestellten des Vermieters auszuweisen, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert zurückzugeben und die vereinbarte Miete zu entrichten.

2.3 Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes im Mietvertrag wahrheitsgemäß anzugeben.

2.4 Die zu diesem Vertrag gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc. sind nur Annäherungsangaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

3.1 Der Vermieter hält den Mietgegenstand in einem ordnungsgemäßen, einwandfreien, betriebsfähigen Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung durch den Mieter bereit. Mit der Abholung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters erfolgt, gehen die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes und die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

3.2 Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter nur dann vom Vertrag zurücktreten, wen er dem Vermieter zunächst eine angemessene Nachfrist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes gesetzt hat. Eine Entschädigung für das nicht rechtzeitige Bereitstellen des Mietgegenstandes kann der Mieter nur dann verlangen, wenn dem Vermieter für die nicht rechtzeitige Bereitstellung des Mietgegenstandes ein Verschulden zur Last fällt. Die Entschädigung ist begrenzt auf den täglichen Netto-Mietpreis. Das Recht zum Rücktritt bleibt unberührt.

4. Reservierung und Vorbestellung

4.1 Es besteht die Möglichkeit, Mietgegenstände zu reservieren. Beim Vertragsschluss werden der Zeitpunkt und der Zeitraum, auf den sich die Reservierung bezieht und zu dem der Mietgegenstand für die Gegenpartei bereitsteht, schriftlich festgelegt. Falls der Mieter den reservierten Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und für den vereinbarten Zeitraum abnimmt, ist der Mieter dennoch zur Zahlung des vollständigen Mietzinses verpflichtet.

4.2 Der Mieter kann aber unbeschadet vorstehender Bestimmung die Reservierung vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstandes schriftlich gegenüber dem Vermieter stornieren. Der Mieter hat dann als Entschädigung zu zahlen:

- 60% der Netto-Vertragssumme zwischen 29. und 10. Tag vor vereinbarter Bereitstellung des Mietgegenstandes

-80% der Netto-Vertragssumme bei Stornierung nach dem 10. Tag vor o.g. Zeitpunkt.

Der Mieter kann sich bei Nichtabnahme gem. Ziffer 1 oder Stornierung gem. Ziffer 2 nicht auf den Einwand ersparter Aufwendungen des Vermieters berufen; ebenso ist der Einwand einer unterlassenen anderweitigen Vermietung ausgeschlossen.

5. Mängel des Mietgegenstandes

5.1 Ein Mangel des Mietgegenstandes liegt dann vor, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder eingeschränkt ist (fehlende Funktionstauglichkeit).

5.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme zu untersuchen und festgestellte Mängel sofort zu rügen.

5.3 Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unwesentlich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach der Untersuchung dem Vermieter angezeigt werden. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und mängelfrei.

5.4 Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, so ist dieser unverzüglich schriftlich nach Entdeckung dem Vermieter anzuzeigen; andernfalls gilt der Mietgegenstand auch in Ansehung eines später erkennbaren Mangels als vertragsgerecht.

5.5 Die mangelhaften Teile eines Mietgegenstandes kann der Vermieter unentgeltlich nach billigem Ermessen ausbessern oder neu liefern. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen funktionellen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen oder den mangelhaften Mietgegenstand zu reparieren. Ein Mangel des Mietobjekts berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn der Vermieter von seinem Recht zum Austausch des Mietgegenstandes keinen Gebrauch macht und zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen ist das Recht zur Mietminderung ausgeschlossen. Auch ist die Schadenersatzpflicht des Vermieters wegen eines Mangels am Mietgegenstand ausgeschlossen.

6. Haftungsbegrenzung des Vermieters

6.1 Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Vermieter für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen sind jedoch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die vorstehende Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Vermieters dann auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

6.2 Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Soweit infolge unterlassener oder fehlerhafter Anleitung des Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen/gesetzlichen Vertreters der Mietgegenstand vom Mieter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von §5/§6 entsprechend.

6.3 Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht unverzüglich durch den Mieter angezeigt worden ist. Der Mieter hat dem Vermieter alle angeforderten Informationen und Unterlagen, die den Schaden belegen, zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter den Nachweis durch die Vorlage den Schaden nachweisender Unterlagen und/oder Dokumente, so entfällt die Haftung des Vermieters auch dann, wenn er nach §6 Ziff.1 grundsätzlich einstandspflichtig wäre.

7. Mietpreis, Zahlung, Sicherheitsübereignung

7.1 Es gelten die im Vertrag aufgeführten Preise; die Preise auf der Website beziehen sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung und sind unverbindliche Richtpreise; diese verstehen sich als Tagespreise für die Vermietung und Nutzung für höchstens 24 Stunden ab Übernahme durch den Mieter. Neben der Miete werden Umsatzsteuer, ggf. Kosten für die Reinigung & Wartung, ggf. Transport und der Zuschlag für Haftungsbegrenzung berechnet.

7.2 Für Mietverhältnisse, die länger als vier Wochen dauern, kann eine Preisangabe beim Vermieter angefordert werden.

7.3 Der Mietzins ist im Voraus in Bar ohne Abzug zahlbar zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

7.4 Der Vermieter hat das Recht, die Preise für die Vermietung zu ändern, wenn sich die preisbildenden Faktoren ändern, wie z.B. Frachtpreise, Gebühren, Steuern, Löhne & Gehälter, Sozialabgaben, etc. Dies gilt nicht für bereits vertraglich vereinbarte Preise während der Mietzeit.

7.5 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses abzüglich einer erhaltenen Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter zur Sicherheit mit der Übernahme dieses Mietgegenstandes ab. Der Vermieter stimmt dieser Abtretung zu.

7.6 Die Zurückbehaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind nicht statthaft. Ebenso verzichtet der Mieter auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an der Herausgabe des Mietgegenstandes wegen behaupteter Gegenansprüche gegen den Vermieter.

7.7 Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall hat der Mieter eine Kaution zu zahlen. Die Kaution wird vom Vermieter im Verhältnis der angegebenen Mietdauer und dem Wert des Mietgegenstandes festgesetzt. Falls der Mieter eine Vertragsverlängerung wünscht, ist er verpflichtet, spätestens am ersten Tag der Verlängerung die neu festgesetzte Kaution zu zahlen.

7.8 Falls der Mieter die Kaution nicht fristgerecht zahlt, kann der Vermieter vom Vertrag  zurücktreten, ohne dass es zunächst einer Mahnung bedarf. Dem Vermieter bleibt in diesem Falle die Geltendmachung weiteren Schadens aus dem vertragswidrigen Verhalten des Mieters vorbehalten.

7.9 Eine gezahlte Kaution darf mieterseits nicht als Vorauszahlung auf den fälligen Mietzins oder als Schadensersatzbetrag aus einem Schadensfall verrechnet werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter allerdings berechtigt, die von der Gegenpartei zu zahlenden Beträge mit der Kaution zu verrechnen. Die Kaution wird erstattet, wenn feststeht, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat.

8. Mieterpflichten

8.1 Der Mieter ist verpflichtet und sichert zu,

- den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen sowie vor dem Zugriff Dritter. Der Mieter, sein Personal, seine Hilfskräfte und/oder andere Personen, die den Mietgegenstand im Auftrag und/oder unter Verantwortung des Mieters bedienen, müssen mit den mündlich oder schriftlich vom Vermieter erteilten Anleitungen vertraut sein und entsprechend handeln. Der Mieter sicher zu, dass alle Personen, die den Mietgegenstand bedienen, im Hinblick auf die Bedienung qualifiziert sind und über die evtl. vorgeschriebenen Befähigungsnachweise usw. verfügen.

- die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten vorzunehmen.

8.2 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich jede Beschädigung der Mietsache während der Mietzeit anzuzeigen und den Mietgegenstand nach Beschädigung dem Vermieter vorzulegen. Der Vermieter ist im Falle der Beschädigung des Mietgegenstandes berechtigt, die Reparatur selbst auf Kosten des Mieters oder durch ein ausgewähltes Fachunternehmen durchführen zu lassen.

8.3 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.

8.4 Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung aller dem Vermieter entstehenden Aufwendungen, Steuern und Bußgelder im Zusammenhang mit der Verwendung des Mietgegenstandes durch den Mieter oder Dritte.

8.5 Falls dies aus rechtlichen Gründen notwendig ist, muss der Mieter auf eigene Kosten dafür sorgen, dass er rechtzeitig vor der Lieferung des Mietgegenstandes über die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen verfügt.

8.6 Der Mieter verpflichtet sich, Ansprüche Dritter auf den Mietgegenstand auf eigene Kosten abzuwehren und den Vermieter sofort schriftlich hiervon zu unterrichten sowie dem Vermieter von jeder Inanspruchnahme Dritter freizustellen, die in Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes steht. Die Untervermietung und Bereitstellung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieter gestattet. Im Falle eines Verstoßes ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag mit dem Mieter fristlos zu kündigen und als Schadensersatz den vereinbarten Mietzins zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden in den Fällen vorgenannter Vertragsverstöße bleibt dem Vermieter vorbehalten.

9. Haftung für Bedienungspersonal

Bei der Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal der Vermieters darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes und nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen haftet der Mieter für Schäden, die das Bedienungspersonal am Mietgegenstand oder an Dritteigentum verursacht.

10. Rückgabe des Mietgegestandes

10.1 Der Mieter ist verpflichet, die Rückgabe des Mietgegenstandes zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt unaufgefordert und auf seine Kosten bei dem Vermieter vorzunehmen. Unter Rückgabe verstehen die Parteien die Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter, bzw. einen Angestellten oder zur Annahme des Mietgegenstandes beauftragten Bevollmächtigten des Vermieters in der Weise das dieser ausschließliche Verfügungsgewalt über den Mietgegenstand erhält. Ist der Mietgegenstand für längere Zeit (ohne Enddatum) übergeben worden, so ist der Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter vorher rechtzeitig schriftlich anzuzeigen (schriftliche Freimeldung). Bis zur endgültigen Ablieferung bei dem Vermieter hat der Mieter die vertraglich vereinbarte Miete zu entrichten. Auch im Rahmen der Rückgabeverpflichtung gelten die Bestimmungen der §8 Ziff. 2,4,5 sinngemäß.

10.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme  erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an den Filialstandort des Vermieters, an dem der Mietgegenstand übernommen worden ist, zurückgegeben wird, oder bei der Rückgabe an einem anderen vereinbarten Bestimmungsort, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

10.3 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Datum und zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, in dem er den Mietgegenstand zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat. Der Mieter muss den Mietgegenstand gereinigt und wie beim Erhalt verpackt zurückgeben. Zusätzlicher Arbeitsaufwand infolge nicht erfolgter / nicht ausreichender Reinigung wird dem Mieter durch den Vermieter in Rechnung gestellt.

10.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu überprüfen. Ansonsten bleibt der Mieter noch zwei Werktage für den Mietgegenstand verantwortlich und hat für diese Zeit anteilig Miete zu bezahlen. Soweit der Mietgegenstand vom Vermieter an einem anderen Ort als der Vertriebsstätte nach den vertraglichen Bestimmungen übernommen wird, hat der Mieter nach schriftlicher Mitteilung die Abholung auf seine Kosten täglich zwischen 8:00 und 16:00 Uhr am angegebenen Ort sicherzustellen. Dabei hat der Mieter auch sicherzustellen, dass eine verantwortliche Person bei der Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter anwesend ist. Falls niemand beim Abholen anwesend ist, kann der Vermieter den Mietgegenstand dennoch an sich nehmen. In diesem Fall trägt der Mieter die Beweislast für den Zustand des Mietgegenstandes bei Übernahme durch den Vermieter.

10.5 Die Mietgegenstände müssen gereinigt, geordnet und verpackt im Erdgeschoss bereitstehen. Die zum Mietgegenstand gehörende Verpackung bleibt zur Gewährleistung der Qualität beim Mieter. Falls der Mietgegenstand nicht transportbereit ist, hat der Mieter eine Kostenpauschale in der Höhe von 150€ zu zahlen.

10.6 Der Mietgegenstand wird nach Rückgabe im Unternehmen des Vermieters oder des Drittvermieters kontrolliert. Die Übernahme durch eine vom Vermieter beauftragte Spedition oder einen beauftragten Drittvermieter gilt nicht als Kontrolle in diesem Sinne. Will der Mieter bei der Kontrolle anwesend sein, muss er dies bei Vertragsschluss angeben, damit ein Termin für die Kontrolle (innerhalb von 24 Std.  nach Rückgabe) vereinbart werden kann. Falls in Abwesenheit des Mieters eine Verschmutzung / Verunreinigung oder falsche Verpackung festgestellt wird, ist die Kontrolle des Vermieters oder Drittvermieters verbindlich und er ist berechtigt, dem Mieter die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.

10.7 Falls bei der Kontrolle eine Beschädigung des Mietgegenstandes festgestellt wird, wird der Mieter in Kenntnis gesetzt. In der Schadensmeldung bestimmt der Vermieter eine Frist, in der der beschädigte Mietgegenstand zwecks Erstellung eines (Gegen-) Gutachtens für den Mieter bereitgehalten wird. Nach ungenutztem Fristablauf erfolgt die Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung durch den Vermieter. Falls der Mieter nicht die Möglichkeit eines Gegengutachtens nutzt, erfolgt die Schadensermittlung durch den Vermieter, die für den Mieter verbindlich ist. Im Übrigen richtet sich die Schadensabwicklung nach den Regelungen zu §12 dieser Geschäftsbedinungen.

11. Weitere Pflichten des Mieters

11.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Der Mieter hat bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung für den aus dieser Vertragsverletzung entstehenden Schaden einzustehen.

11.2 Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger behaupteter Ansprüche Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder befugt oder unbefugt den Mietgegenstand in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich spätestens innerhalb von drei Tagen zu unterrichten; die Unterrichtung hat schriftlich durch Brief oder mittels Telefax oder Email zu erfolgen.  Zugleich ist der Mieter  verpflichtet, auf das Eigentum des Vermieters schriftlich hinzuweisen und dem Vermieter eine Abschrift dieses Hinweises zukommen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten auf einmalige Aufforderung einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, falls der Mieter die Rechte des Vermieters entsprechend den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend wahrnimmt.

12. Schaden und Verlust

12.1 Beschädigungen am Mietgegenstand, die innerhalb des Zeitraums der Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter entstehen, müssen unmittelbar nach Feststellung, spätestens innerhalb von 48 Stunden dem Vermieter schriftlich gemeldet werden.

12.2. Im Falle des Diebstahls/Verlustes des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, unmittelbar nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 24 Stunden, den Vermieter zu unterrichten und den Diebstahl unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Danach hat der Mieter dem Vermieter eine Kopie der polizeilichen Anzeige vorzulegen. Als Enddatum des Mietvertrages gilt bei Verlust oder Diebstahl der Zeitpunkt, der laut polizeilicher Anzeige als Verlustdatum angegeben wurde. Das Mietverhältnis für weitere Gegenstände, die demselben Mietvertrag unterliegen, wird indes fortgesetzt.

12.3 Falls der Mieter es versäumt, Anzeige zu erstatten und dem Vermieter eine Kopie der Anzeige vorzulegen, gilt der Diebstahl als Unterschlagung.

12.4 Im Falle von Diebstahl oder wirtschaftlichem Totalschaden des Mietgegenstandes verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter den Schaden zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Falls eine Reparatur des beschädigten Mietgegenstandes möglich ist, verpflichtet sich der Mieter zur Erstattung der damit verbundenen Reparaturkosten. Das Gleiche gilt für Beschädigung/Diebstahl von Bauteilen und/oder Zubehörteilen des Mietgegenstandes. Darüber hinaus ist der Mieter für alle weiteren dem Vermieter dadurch entstandenen Kosten haftbar (bspw. Sachverständigenkosten, entgangenen Umsatz/Gewinn).

12.5 Wird ein verlorengegangener Mietgegenstand später zurückgegeben, so ist der Mieter verpflichtet, den Mietzins bis zum Rückgabedatum zu zahlen. In diesem Falle verrechnet der Vermieter den vom Mieter ggf. bezahlten Wiederbeschaffungswert mit dem Mietzins.

12.6 Die Kosten eines Sachverständigen, der vom Vermieter zur Feststellung des Schadens und/oder der Reparatur des Mietgegenstandes beauftragt wurde, geht zu Lasten des Mieters. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter berechtigt ist, einen geeigneten Sachverständigen auf Kosten des Mieters mit der Schadensfeststellung zu beauftragen.

13. Versicherung

13.1 Der Mieter haftet in jedem Fall für Verlust, Schaden oder Diebstahl sowie Untergang des Mietgegenstandes. Eine Versicherung zur Haftungsbegrenzung über den Vermieter besteht nicht und ist privat durch den Mieter und auf Kosten des Mieters abzuschließen. Eventuelle Selbstbeteiligungen gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das Bestehen eines Versicherungsschutzes zu überprüfen.

14. Pflichten bei Schadensfällen

14.1 Bei einem Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – nach Absicherung vor Ort und ggf. Leistung Erster Hilfe – alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Nach einem Diebstahl des Mietgegenstandes oder Teilen des Mietgegenstandes oder von Zubehör des Mietgegenstandes hat der Mieter sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle zu erstatten. Für den Abstellort des Mietgegenstandes sind – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze anzufertigen. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich bei der nächsten erreichbaren Filiale des Vermieters vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Auch bei der Bearbeitung des Schadensfalles ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und den Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Festlegung der Schadenslage zwischen Vermieter und Mieter erforderlich ist.

15. Haftung des Mieters

15.1 Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem Mietgegenstand entstandene Schäden oder den Verlust des Mietgegenstandes (einschl. Maschinenteile & Zubehör). Die Pflicht zur Erstattung von Schäden am Mietgegenstand und / oder für den Verlust des Mietgegenstandes tritt auch dann ein, wenn der Mieter den Mietgegenstand Dritten, z.B.  einem Frachtführer, überlässt. Der Mieter kann sich nicht auf ein Verschulden Dritter berufen. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zuzüglich einer evtl. Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Mietgegenstandes auf den Wiederbeschaffungswert. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für anhängige Kosten, beispw. Sachverständigenkosten, Umsatz-/Gewinnausfall, etc. Bei Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen des Mietvertrages und für das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen von Verstößen, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstandene Gebühren und Kosten.

16. Kündigung

16.1 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich, fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt immer dann vor, wenn der Mieter seine aus dem Vertragsverhältnis oder dem Gesetz folgenden Pflichten verletzt.

16.2 Macht der Vermieter von seinem ihm eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch, findet §7 Nr.5 i.V.m. §10,11 entsprechende Anwendung.

16.3 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes längerfristig nicht möglich ist, es sei denn im Falle lange laufender Mietverträge die Parteien haben schriftlich Anderes vereinbart.

17. Fälligkeit, Zahlung, Verzug

17.1 Soweit der Mietpreis nicht bereits im Voraus (vollständig) bei Übernahme des Mietgerätes bezahlt worden ist, erfolgt die Endabrechnung des Mietzinses und sonstiger Forderungen zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer durch den Vermieter bei Rückgabe des Mietgegenstandes oder sobald dies möglich ist.  Die abgerechneten Beträge sind mit der Rechnungsübergabe bzw. Zustellung sofort und ohne Abzug fällig und zahlbar.

17.2 Bei einer Vermietung für einen längeren Zeitraum von mindestens 4 Wochen wird die Miete per 4 Wochen im Voraus bezahlt.

17.3 Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, ist seine Verbindlichkeit in der Höhe der vom Vermieter berechneten Kreditzinsen, mindestens aber i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins bei Kunden, die keine Kaufleute sind und mindestens i.H.v. achte Prozentpunkten bei Kaufleuten zu verzinsen. Die Geltendmachung weiteren Schadens aus Gründen des Verzuges bleibt dem Vermieter vorbehalten.

17.4 Zahlungen des Mieters werden zunächst auf etwaige Auslagen und Kosten verbucht, auf die Zinsen und zuletzt auf den Mietzins oder die sonstigen offenen Forderungen des Vermieters.

18. Schlussbestimmungen, anwendbares Recht; Gerichtsstand

18.1 Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Dies gilt auch für ein Abstandnehmen von dieser Schriftformabrede selbst.

18.2 Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

18.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Vermieters, Ruhr Rent GmbH, Iserlohn. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.